Satzung
Satzung
§1
Der Förderkreis Hilfe für Nepal e.V. hat seinen Sitz in 71691 Freiberg am Neckar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen (VR 201531).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
- medizinische und soziale Hilfe für Nepal,
- die Übernahme von Patenschaften für nepalesische Kinder.
- Berufsbildung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen keine Vergütungen oder sonstige Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Jedes Mitglied des Vereins kann Einsicht in die Konten oder Unterlagen des Vereins nehmen.
§3
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§4
1. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann.
- Tod eines Mitgliedes
Ausschluss aus dem Verein bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Nachfristsetzung von zwei Monaten ist ein wichtiger Grund für den Ausschluss.
2. Ehrenmitglieder
Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Nepalesische Staatsangehörige, soweit sie in Nepal ansässig sind, werden von der Beitragspflicht befreit.
Das gleiche gilt für Ehrenmitglieder gemäß § 4, Abs. 2.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme beantragt wird. Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückvergütet.
Der Vorstand kann bedürftigen Mitgliedern die Beitragszahlung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.
§5
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer.
Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand ist auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§6
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sofern es das 18. Lebensjahr überschritten hat, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
§7
Der Vorstand beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung ein. Diese Versammlung muss mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung angekündigt werden.
Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Soweit es die Satzung nicht anderweitig bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aber auch aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter wählen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, sowie einen Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand sowie, auf Antrag des Kassenprüfers, dem Kassier Entlastung. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§8
Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählte Person hat die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend, mindestens einmal jährlich, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen
§9
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Es ist in Absprache und mit Einwilligung des Finanzamtes einer gemeinnützigen Organisation für die Hilfe in Nepal zuzuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Freiberg a. N., 02. November 2007